Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir aktualisieren unsere AGB jährlich und passen Sie besten Gewissens an aktuelle gesetzliche Standards an.

VERKAUFS-, LIEFERUNGS – und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1) Allgemeines
Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leis­tung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2) Auftragsbestätigung, Vertragsgegenstand
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vor­behalten. Der Verkäufer setzt bei allen Auf­trägen die vollständige technische und kaufmännische Klärung durch den Käufer voraus. Nach­trägliche Änderungswünsche sind nur gegen Erstattung der anfallenden Kosten möglich.

Vertragsgegenstand ist das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Ver­wendungszweck gemäß der Produktbeschreibung.

Andere oder weiter­gehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als verein­bart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3) Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, in EURO inkl. gesetzlicher Umsatz­steuer. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Material- und Lohnkosten oder die zu dieser Zeit gültigen Preislisten zugrunde. Erfolgt die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise in dem Umfang anzupassen, in welchem höhere Kosten für Lohn und/oder Material entstanden sind.

4) Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, bei Warenübergabe rein netto zu zahlen. Die Zahlung hat bar oder via ec zu erfolgen. Die Entgegennahme von Schecks wird abgelehnt. Nebenkosten, insbesondere Bankspesen, gehen zu Lasten des Käufers.

Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkre­dite zu berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer einen Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pau­schale.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrech­nung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Die Aufrechnung des Käufers ist nur zulässig, soweit es sich um von dem Verkäufer anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5) Versand
Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Bei Direktlieferun­gen ab Werk geht die Gefahr bereits auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk verlässt. Um das Transportrisiko des Käufers zu mindern, kann der Verkäufer oder der Transportführer eine Transport­versicherung abschließen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer gesondert. Eine Pflicht zum Abschluss der Versicherung besteht nur, wenn sie mit der Auftragserteilung vereinbart worden ist.

Das Entladen der Waren ist Sache des Käufers. Mehrkosten durch übermäßig lange Ablade- und Wartezeiten oder mehrfache Anlieferversuche sind vom Käufer zu erstatten. Transportschäden oder Transportverluste sind sofort und  in Anwesenheit des Transporteurs oder seines Erfüllungsgehilfen anzuzeigen und aufzunehmen. Der Käufer hat den Verkäufer hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Käufer ist verpflichtet, die  Waren innerhalb von acht Tagen nach der Meldung der Versandfähig­keit abzunehmen. Für den Fall verspäteter Abnahme sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und  angemessene Lagergebühren zu berech­nen. Nimmt der Käufer die Waren endgültig nicht ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist er zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 30% des Auftragswertes verpflichtet.

Dem Käufer ist jeweils der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pau­schale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6) Lieferzeit
Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte, da Teile der Produktion des Verkäufers von Dritten abhängen. Die Lieferzeiten gelten ab dem Datum der Auftragsklarheit und gemäß den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung/Kaufvertrag.

Der Verkäufer behält sich vor, Teilliefe­rungen vorzunehmen, wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Vorgenommene und berechnete Teillieferungen sind in der Zahlungsfrist gemäß Abschnitt  4 zu regulieren.

Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unver­bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Leistung nach Absatz 2 ist der Käufer berechtigt, durch schriftli­che Erklä­rung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; die­ser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typi­schen Schaden.

Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch bei recht­zeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Ver­käu­­fer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den Absätzen 2 und 3 dieses Ab­schnitts.

Ansprüche wegen Lieferverzug bestehen dann nicht, wenn die Verspätung auf Gründe zurückzufüh­ren ist, welche der Käufer zu vertreten hat oder welche durch Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen und sonstige Fälle höhere Gewalt verursacht werden. Wenn die Be­hinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Frist  berechtigt, hinsicht­lich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

7) Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zu­ste­hen­­den Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch be­stehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kauf­ge­gen­­stand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leis­tun­­gen nachträglich er­wirbt. Ist der Käufer eine juristi­sche Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen oder ein Kauf­mann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvor­behalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Ge­schäfts­beziehun­gen ge­gen­­über dem Käufer hat.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbe­haltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich be­nachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer be­rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten  oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

Weiterverkauf durch den Käufer ist im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes des Käufers zuläs­sig. Bereits jetzt tritt der Käufer seine künftigen Forderungen aus diesen Ver­äußerungen zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns über diese Bekanntgabe zu be­nachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte uns Unterlagen zu übersenden. Die gewährten Sicherheiten werden wir auf Verlangen nach unsere Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware übernimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass hieraus eine Verpflichtung für den Verkäufer entsteht. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte, bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.

8) Mängelrüge, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
Der Verkäufer leistet für den Kaufgegenstand Gewähr für ein Jahr, bei Verbrauchern für zwei Jahre. Die Frist beginnt mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Pro­dukten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Ori­ginalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entspre­chende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Der Käufer hat etwaige offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

Ist der Käufer eine juristi­sche Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermö­gen oder ein Kauf­mann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, hat der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei gezeigten Mangel innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer

Mangel ist dieser innerhalb von einer Woche ab Entdeckung schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bieten wir nach unsere Wahl die kostenlose Beseitigung des Mangels oder die kostenlose Lieferung einer mangelfreien Ersatzware. Bei fehlgeschlagener Be­seitigung des Mangels oder fehlgeschlagener Ersatzlieferung bleiben die Rechte des Käufers nach den einschlägigen Gewährleistungsvorschriften unberührt.

Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht, Abnahme und Zahlung der mängelfreien Teile der Liefe­rung zu verweigern. Ist ein Gesamtpreis vereinbart, so ist die Zahlung des nicht beanstandeten Liefe­rungsteils nach der von dem Verkäufer aufzugebenden Aufteilung zu erbringen.

Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus wel­chem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuld­­haft verursacht hat.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Schäden aus der Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausge­nommen Summenversicherun­gen) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit ver­bundene Nachteile des Käufers.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäu­fers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.

9) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, vereinbaren die Parteien für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten als ausschließlichen Gerichtsstand und als Erfüllungsort Hamburg.

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommen.

Stand 12.2019

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